Um dem anhaltenden Missbrauch und insbesondere dem Zwischenhandel von Kurzzeitkennzeichen (KZK) entgegenzutreten, hat der Verordnungsgeber die Regelungen für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen verschärft und in der neu geschaffenen § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zusammengefasst. Künftig werden KZK nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben, d. h. seitens der Zulassungsbehörde wird ein Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ausgestellt, der der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) gleicht und die typischen Fahrzeugdaten…
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