• Probefahrt ist keine gesetzlich verankerte Pflicht
• AvD: Zustand des Fahrzeuges nur auf einer Fahrt überprüfbar
• Tipp: Funktionsfähigkeit bestimmter Komponenten vorführen lassen
Frankfurt, 27. Mai 2015
Ein Automobil soll sich einwandfrei und verkehrssicher bewegen können. Deshalb sollten genau diese Eigenschaften bei jedem Autokauf unbedingt ausprobiert werden – der AvD fordert, die Probefahrt verpflichtend in die Rechtsgrundlagen für den Fahrzeugkauf aufzunehmen.
Ein Autokauf ohne ausgiebige Probefahrt ist für die meisten undenkbar. Und doch sehen gesetzliche Grundlagen die Probefahrt nicht als zwingenden Bestandteil des Autohandels vor. Bislang kann ein Kaufinteressent die Probefahrt lediglich erbitten, nicht aber einfordern – eine Rechtspraxis, die nach Auffassung des AvD angesichts der vielen dynamischen Zusatzeinrichtungen, die nur während der Fahrt ausprobiert werden können, überholt ist.
„Der Zustand eines Fahrzeuges ist zwar durch Inaugenscheinnahme grob einzuschätzen“, so AvD-Rechtsexperte Herbert Engelmohr, „doch ob Kupplung, Getriebe, Motor, Bremsen und Sicherheits-zubehör einwandfrei funktionieren, kann nur eine ausgiebige Probefahrt klären.“ Auch eine frisch bestandene Hauptuntersuchung ist keine Garantie für einwandfreie Funktion, denn Parameter wie Öldruck, Ölverbrauch und Wasserverlust lassen sich erst bei längerem bestimmungsgemäßem Verbrauch feststellen.
„Der Verkäufer kann bei längerer Probefahrt den Ersatz der Kraftstoffkosten verlangen“, so Herbert Engelmohr, „doch muss er, etwa zum Besuch einer Werkstatt für eine technische Überprüfung, um Zustimmung gefragt werden.“
Wissen sollte man auch, dass für auf einer solchen Fahrt selbst verursachten Schäden ein Haftungsrisiko vorhanden ist. Hat das privat angebotene Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung, lässt die Rechtsprechung bei einem Crash während der Probefahrt den Interessenten haften. Also nach einer Vollkaskoversicherung fragen oder den Verkäufer fahren lassen.
Nach Ansicht des AvD lässt sich die Funktion vieler moderner Accessoires eines Fahrzeuges ohnehin nur schwer ausprobieren, ABS, ASR oder ESP sogar nur bei forcierter Fahrweise, der ein Verkäufer ebenfalls zustimmen müsste. Der AvD rät deshalb, den Verkäufer zunächst selbst ans Steuer zu lassen und ihn um Vorführung bestimmter Funktionen zu bitten. Darüber hinaus sollte die Zusicherung der Funktion aller Komponenten des Fahrzeuges zwingend im Kaufvertrag festgehalten werden.
Da der häufig noch verwendete Vertragszusatz „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ die Notwendigkeit der Fahrerprobung ausdrücklich vorsieht, fordert der AvD, zumindest das Recht auf eine Probefahrt in die einschlägigen Gesetze aufzunehmen – bis dahin sollten Interessenten für ein Fahrzeug vom Kauf absehen, wenn der Verkäufer sich weigert, eine Probefahrt zu ermöglichen. Eine Vertragsbindung des Kaufinteressenten kann üblicherweise nur dann erwartet werden, wenn eine Probefahrt stattgefunden hat.
Quelle: Text Automobilclub von Deutschland, Bild Thorben Wengert / pixelio.de