Bei der Kapitalauszahlung der Lebensversicherung wird vom Kapitalertrag die Einkommensteuer vom Versicherungsunternehmen zunächst automatisch als Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt. Denn wenn eine Lebensversicherung ausgezahlt wird, muss das Lebensversicherungsunternehmen die Steuer zunächst stets auf Basis des vollen Kapitalertrags berechnen – auch dann, wenn der Versicherte im Rahmen seiner Steuererklärung nur die Hälfte des Ertrags mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Unterliegt dagegen der volle Ertrag der Besteuerung, zum Beispiel weil die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nicht eingehalten wurde, hat die einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer) – auch wenn der persönliche Steuersatz des Versicherten niedriger ist.