Dies betrifft alle Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis alleine in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für Leistungen der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Hat der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren zu viel Beiträge gezahlt, hat er Anspruch auf Erstattung.