In der Haftpflichtversicherung gibt es auch noch eine weitere Sonderkonstellation: Erhebt ein Dritter Schadenanspruch, kann die Haftpflichtversicherung den Versicherten anweisen, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Das kann der Fall sein, wenn die Versicherung davon ausgeht, dass der vermeintlich Geschädigte gar keinen Schadenanspruch hat. Kommt es dann im Rechtsstreit zu einem Urteil, kann der Versicherte innerhalb eines Monats seinem Versicherer kündigen. Gleiches Recht gilt aber auch für den Versicherer.