So darf ein zerstörtes Dach nicht repariert werden, solange der Umfang des Schadens nicht festgestellt wurde. Ein Gutachter erkennt unter Umständen Schäden, die man selbst gar nicht bemerkt hat, beispielsweise kleine Haarrisse im Mauerwerk. Allerdings ist man verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Deshalb sollten Gefahrenstellen wie ein undichtes Dach notdürftig geflickt werden, um einen größeren Schaden am und im Gebäude, etwa durch Regen und Nässe, zu vermeiden. Weitere Informationen zu Hagelschäden und wie diese behoben werden können stehen in dem Leitfaden „Gebäudeschutz vor Hagel“.