Um dem anhaltenden Missbrauch und insbesondere dem Zwischenhandel von Kurzzeitkennzeichen (KZK) entgegenzutreten, hat der Verordnungsgeber die Regelungen für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen verschärft und in der neu geschaffenen § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zusammengefasst.
Künftig werden KZK nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben, d. h. seitens der Zulassungsbehörde wird ein Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ausgestellt, der der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) gleicht und die typischen Fahrzeugdaten enthält. Somit ist es nicht mehr möglich, ein KZK “auf Vorrat” z. B. für einen Spontankauf auf einem Automarkt zu beantragen.
Zudem ist für eine Probe- oder Überführungsfahrt künftig eine gültige Hauptuntersuchung (HU) notwendig.
Ausnahmen:
- Gestattet sind Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle in demselben Zulassungsbezirk.
- Gestattet sind Fahrten in eine Reparaturwerkstatt, die sich in einem angrenzenden Zulassungsbezirk befindet – und auch nur bei im Rahmen der HU festgestellter Mängel.
Diese Einschränkungen werden im Fahrzeugschein vermerkt.
Im eVB-Verfahren können in Zukunft auch bei KZK die Fahrzeugdaten analog zum schwarzen amtlichen Kennzeichen an die Versicherer übermittelt werden. Dadurch ist künftig nachvollziehbar, für welches Fahrzeug das KZK ausgegeben wurde.
Die Regelungen für die Ausgabe von Roten (Händler-)Kennzeichen ändern sich nicht.
Quelle: Condor
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