Es geht hier nicht um die Partnerin, soviel vorab!
Mit diesem Blogeintrag möchten wir Sie kurz aufklären, wie es sich im Falle des Hauskaufes mit der Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers verhält.
Grundsätzlich wird die Versicherung automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Da aber viele Wohngebäudeversicherungen in die Jahre gekommen sind, ist es sinnvoll neue Produkte am Markt zu prüfen.
Sehr oft sind bessere Konditionen und Deckungsumfänge zu erreichen. Normalerweise haben die Altverträge eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Durch den Erwerb des Gebäudes haben Sie gemäß § 95 VVG ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat nach Kenntnis vom Altvertrag.
Aber: dies geht erst mit der Eintragung im Grundbuch – der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs / Grundbucheintragung ist der entscheidende!
Sobald der neue Besitzer also im Grundbuch hinterlegt ist, steht es ihm frei, den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag außerordentlich per sofort oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Dem Versicherer werden die gleichen Rechte eingeräumt und auch dieser kann die Versicherung kündigen. Siehe dazu: § 96 VVG.
Beachten sollte man auch, dass viele Kreditinstitute auf das Vorhandensein einer Gebäudeversicherung bestehen. Sonst erhält man keinen Kredit – ist ja logisch, auch die wollen sich absichern.
Ausnahme dieser Regelung ist der Eigentümerwechsel durch Vererbung.
Wird ein Gebäude vererbt, so gehen die Rechte und Pflichten aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung auf den Erben über. Ein Recht zur außerordentlichen / frühzeitigen Kündigung des Vertrages hat weder der Erbe noch der Versicherer.
Um nun ganz auf Nummer sicher zu gehen, sollte man einen Fachmann zu Rate ziehen & gemeinsam einen Plan ausarbeiten, damit alles möglichst reibungslos über die Bühne geht.
Wir helfen Ihnen gern – Sprechen Sie uns einfach an.