Ein eigener Straftatbestand ist Cybermobbing in Deutschland bislang nicht. Dennoch kann es strafbar sein. Rechtlich bedeutsame Straftatbestände sind hier Beleidigung oder üble Nachrede. Die Server vieler Diensteanbieter stehen jedoch im Ausland. Die Folge: Sie fallen nicht unter deutsches Recht, dadurch wird die Strafverfolgung der Täter erschwert.
Daneben stehen jedoch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, die überall auf der Welt vollstreckbar sind. Besonders in Betracht kommen hierbei diese Paragrafen:
- Gewaltdarstellung (§ 131 StGB): Auch ein gewalttätiges Handyvideo fällt unter den Straftatbestand der Gewaltdarstellungen.
- Beleidigung (§ 185 StGB): Das können schon allgemeine Aussprüche wie „So ein Flittchen!“ sein.
- Üble Nachrede (§ 186 StGB): Behauptungen, die sich später als falsch herausstellen. Beispiel: „Das ist doch ein Betrüger.“
- Verleumdung (§ 187 StGB): Absichtliche Falschaussagen, die eine Person in ein schlechtes Licht rücken.
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB): Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen oder das Abhören mit einem Abhörgerät sowie die Weitergabe an Dritte.
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB): Unbefugtes Herstellen, übertragen und Weitergeben von Bildaufnahmen einer Person in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum.
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§ 232ff. StGB); insbesondere § 238 StGB (Nachstellung): Das „beharrliche“ Aufsuchen, Kontaktieren oder Bedrohen von Personen; Nötigung (§ 240 StGB); Bedrohung (§ 241 StGB): Mit Begehung eines Verbrechens an der Zielperson oder einer dieser nahe stehenden Person oder der Vortäuschung.
- Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG)
- Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB)
- Recht am eigenen Bild (§ 22ff. KUG)
- Wirtschaftlicher Ruf (§ 824 BGB)
Natürlich gilt die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit. Diese hat aber Grenzen – vor allem im Recht der persönlichen Ehre sowie den Jugendschutzbestimmungen. Anderweitige Äußerungen lassen sich jedoch nur dann einschränken, wenn sie mit dem Ziel der Beleidigung getätigt werden und mehr als eine bloße Meinungsäußerung darstellen.