Pflicht ist der Fahrradhelm zwar nicht. Verletzt sich ein Fahrradfahrer bei einem Unfall aber am Kopf, kann ihn trotzdem ein Mitverschulden treffen. Weil es keine generelle Helmpflicht gibt, sind die Voraussetzungen aber strenger als bei Motorradfahrern – entscheidend ist bislang die sogenannte Verkehrsauffassung. Noch gilt: Für ein Mitverschulden muss das Unfallopfer in aller Regel das Radfahren als Sport betrieben haben. Der Durchschnittsradler gilt bislang nicht als besonders unvorsichtig, wenn er auf den Helm verzichtet. Im eigenen Interesse sollte der Helm dennoch freiwillig getragen werden.